Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme entlasten die Endverbraucher

Werte Kund:innen, die Situation auf dem Energiemarkt ist angespannt und unübersichtlich. Durch die Energiepreis-Krise sehen sich Versorger und Kunden seit vergangenem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Für Kund:innen, die auch schon von der Soforthilfe im Dezember 2022 profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 01. März 2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar umgesetzt.

Für Kund:innen, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh), gelten die Preisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Preisbremsen sind für die jeweiligen Endverbraucher (private Haushalte sowie kleine Betriebe und Großverbraucher bzw. Industrie) je nach Energieform unterschiedlich gestaltet. Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe müssen keine Erstattungsanträge stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorgungsunternehmen (Stadtwerke Teterow) durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Lediglich anspruchsberechtigte Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden (RLM-Messung – in der Regel ab 1,5 Mio. kWh/a), müssen ihrem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, wenn sie dies nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben.


Strompreisbremse für Haushalte und kleine Unternehmen

  • Preisdeckel bei 40 Cent/kWh (brutto) für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs; in der Regel basierend auf dem Jahresverbrauch von 2022
  • für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis entsprechend des gewählten Tarifs berechnet
  • Entlastung greift mit dem Abschlag für März 2023
  • schriftliche Information Ende Februar über neuen Abschlag und Verrechnung der Monate Januar und Februar
  • Entlastung ist zunächst auf das Jahr 2023 begrenzt, Bundesregierung kann bis 30. April 2024 verlängern
  • mit dem Abschlagsrechner des Branchenverbands BDEW kann die voraussichtliche Entlastung berechnet werden

Gaspreisbremse für Haushalte und kleine Unternehmen

  • Preisdeckel bei 12 Cent/kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs; gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsgrundlage für den

    Erstattungsbetrag ist der im September 2022 vorausgesagte Jahresverbrauch (in der Regel basierend auf Ihrem Gesamtverbrauch im Jahr 2021)

  • für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Arbeitspreis Ihres vertraglich vereinbarten Tarifs
  • Entlastung greift mit dem Abschlag für März 2023
  • schriftliche Information über neuen Abschlag und Verrechnung der Monate Januar und Februar
  • vorerst auf das Jahr 2023 begrenzt; Bundesregierung kann bis 30. April 2024 verlängern
  • mit dem Abschlagsrechner des Branchenverbands BDEW kann die voraussichtliche Entlastung berechnet werden

Wärmepreisbremse für Haushalte und kleine Unternehmen

  • Preisdeckel bei 9,5 Cent/kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs; gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsgrundlage für den

    Erstattungsbetrag ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch (in der Regel basierend auf Ihrem Gesamtverbrauch im Jahr 2021)

  • für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Arbeitspreis Ihres vertraglich vereinbarten Tarifs
  • Entlastung greift mit dem Abschlag für März 2023
  • schriftliche Information über neuen Abschlag und Verrechnung der Monate Januar und Februar
  • vorerst auf das Jahr 2023 begrenzt; Bundesregierung kann bis 30. April 2024 verlängern

Zudem informieren wir unsere Kund:innen zeitnah schriftlich darüber, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

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Störungs-Hotline

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